Hallo
Da ich aus der Schweiz bin, kann ich nur von unseren Verträgen sprechen (rechtlich nicht verbindlich natürlich), aber vermutlich unterscheiden sich diese wenn dann nur wenig.
Der Leasingvertrag gilt in der Regel für das Fahrzeug genau so wie es übernommen wurde, theoretisch könnte der Leasinggeber also sogar die Rückrüstung zu genau diesem Zustand verlangen und/oder dir in Rechnung stellen.
Die Verrechnung von Wertminderungen, die über die normale Abnützung hinaus gehen, spielen hierbei keine Rolle - bindend ist das Vertraglich vereinbarte sowie übergeordnetes Recht.
Es gibt Verträge, in denen sogar jede Abänderung des Fahrzeuges untersagt wird und/oder die Rückrüstung vor Rückgabe ausdrücklich verlangen.
Daraus ergibt sich, dass der Leasinggeber keine Verpflichtung hat, das Fahrzeug überhaupt so zu akzeptieren (vermutlich aber wird, wenn es original Zubehör ist) und dir nichts anrechnen wird.
(Bei der üblichen progressiven Abschreibung auf Fahrzeuge und Zubehör wäre das ohnehin fast nichts)
Möglicherweise, (falls das Fahrzeug z.B. beim Händler als Gebrauchtwagen in Kommission verbleibt) könnte dieser dir hierbei freiwillig, auf eigene Rechnung entgegenkommen, wenn er dazu gewillt ist.
Ich würde auf jeden Fall den Vertrag genau durchlesen und/oder frühzeitig mit dem Händler und dem Leasinggeber sprechen und auf deren Entgegenkommen hoffen, aber einen Anspruch wirst du kaum geltend machen können.
Wie gesagt, vielleicht ist das in DE anders geregelt aber hier wäre dies so.
Gruss