Guten Morgen zusammen,
es wurde schon hinreichend und ausführlich darüber diskutiert, ob man bei Touristenfahrten auf der Nordschleife einen Versicherungsschutz genießt- oder nicht!
Bisher hatten die meisten Glück- im Falle des Falles- und der Schaden wurde reguliert...da es sich bei der Nordschleife offiziell um eine Mautpflichtige Privatstraße handelt.
Das dürfte nun aber der Vergangenheit angehören, wie man jetzt auf www.versicherungsjournal.de nachlesen kann. Dort heißt es:
Alles anzeigenTeurer Ausrutscher auf dem Nürburgring
10.4.2018 – Eine Klausel in den Bedingungen einer Vollkaskoversicherung, nach welcher der Versicherungsschutz bei Fahrten auf Rennstrecken wie dem Nürburgring ausgeschlossen ist, ist weder überraschend, noch benachteiligt sie den Versicherten unangemessen. Das hat der erste Zivilsenat des Landgerichts Traunstein mit Urteil vom 18. Juli 2017 entschieden (1 O 4450/16).
Der Kläger ist Mitglied des Deutschen Sportfahrerkreises. Er hatte mit seinem Sportwagen Ende Juli 2016 an einer Veranstaltung des Vereins auf dem Nürburgring teilgenommen.
Auf einem leichten Bergab-Stück brach auf leicht feuchter Fahrbahn das Heck seines Fahrzeugs aus und prallte gegen die Leitplanke. Dabei entstand ein Fahrzeugschaden von fast 35.000 Euro.
Hinweis auf Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen
Den machte der Kläger abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend. Der Versicherer lehnte es jedoch ab, den Schaden zu regulieren. Dabei berief er sich auf die Versicherungs-Bedingungen, in denen es heißt:
„Kein Versicherungsschutz besteht in der Fahrzeugversicherung für Schäden, die unter Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.
Diese Bestimmung gilt entsprechend für: Gleichmäßigkeitsfahrten, die eine Fahrerlizenz voraussetzen; Fahrtveranstaltung auf abgesperrten Strecken, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit überschritten wird; jeweils einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten. Außerdem bei Privatfahrten, Fahrerlehrgängen oder Sicherheitstrainings auf Rennstrecken (zum Beispiel Nürburgring, Hockenheimring, Satzburgring ...).“
Unangemessene Benachteiligung?
In dem sich anschließenden Rechtsstreit trug der Kläger vor, dass ihn die Ausschlussklausel unangemessen benachteilige. Es werde nämlich nicht danach differenziert, ob es sich um Rennen oder sonstige Fahrten auf den vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Strecken handele.
Ziel der Fahrt, an welcher er teilgenommen habe, sie die Verbesserung der Fahrsicherheit für den Straßenverkehr gewesen. Sein Vollkaskoversicherer sei daher zur Leistung verpflichtet.
Dieser Argumentation wollte sich das Traunsteiner Landgericht nicht anschließen. Es wies die Klage als unbegründet zurück.
Übliche Bedingungen
Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass es bei dem Fahrsicherheitstraining, bei welchem sich der Unfall ereignete, nicht um die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit gegangen sei. Darauf komme es jedoch auch nicht an.
Denn die von dem Versicherer in den Versicherungs-Bedingungen verwendete Ausschlussklausel sei weder überraschend im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB, noch benachteilige sie den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Aus der Klausel sei für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nämlich allein schon wegen der Überschrift „Kein Versicherungsschutz […]“ klar erkennbar, dass die nachfolgend genannten Risiken vom Leistungsumfang des Vertrages ausgeschlossen seien. Derartige Risikoausschlüsse seien häufig auch Bestandteil anderer Versicherungs-Bedingungen.
Nachvollziehbarer Ausschluss
Im Übrigen sei die Klausel auch gerade deswegen klar und deutlich verständlich, weil sie sämtliche Fahrten auf den genannten Strecken ausschließe. Der Versicherungsnehmer sei sich daher bei einer Fahrt auf einer derartigen Strecke darüber im Klaren, dass er keinen Versicherungsschutz genießt.
„Angesichts der erhöhten Gefahr bei Fahrten auf einer Rennstrecke auch außerhalb eines Rennens ist anhand einer Abwägung der Interessen des Versicherers und der gesamten Versicherten-Gemeinschaft mit denen des Versicherten eine entsprechende Ausschlussklausel durchaus nachvollziehbar“, so das Gericht.
Es benachteilige den Kläger daher nicht unangemessen, wenn er bei der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen das Risiko eines Schadens selbst zu tragen habe. Schließlich habe die Möglichkeit bestanden, für eine Fahrt auf solchen Strecken eine gesonderte Versicherung abzuschließen. Davon habe der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Es ist daher davon auszugehen, dass sich künftig alle Versicherer an dieses Urteil klammern werden und die Regulierung eines entstandenen Schadens verweigern werden...