Hallo Zusammen,
es gibt ja gerade einen Thread mit dem Akkusauger und genau das trifft mich auch, wir haben uns einen Dirt Devil gekauft mit Akku und der geht echt gut zum Saugen....
aber nun zu dem eigentlichem Thema:
mein Anfrage an die untere Wasserbehörde zwecks Waschen im öffentlichen Raum:
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Sehr geehrter Herr xxx,
leider konnte ich in Foren und auf der Hompage des Rathauses dazu
nichts finden und ich hoffe doch, das Sie der richtige Ansprechpartner
sind.
Da aktuell sehr viele Pollen unterwegs sind und wir draussen parken
und unser Kfz nach kurzer Zeit einen "Belag" hat, hier mal meine Frage:
Ich wohne in der Südstadt und lasse das Fahrzeug natürlich in der
Autowäsche waschen, aber ist es eigentlich erlaubt, so einfache
Verschmutzungen wie Pollen oder normaler Strassendreck, dabei meine ich
nicht die Salze im Winter, auf der öffentlichen Strasse zu waschen?
Ich meine damit keine Motorwäschen oder ähnliches, sonder einfach
nur die Karosse mit Seifenwasser und Eimer abzuwaschen? Weil es macht
doch keinen Sinn jede Woche in die Waschanlage zu fahren, da wir eh nur
sehr selten mit dem Fahrzeug fahren, steht es manchmal 2-3 Wochen am
Stück und das Auto nur wegen der Wäsche zu bewegen macht doch dann auch
keinen Sinn.
Ich hoffe sie verstehen mein anliegen und wünsche noch einen guten Wochenstart
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxx
und das Beste ist die Antwort:
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Sehr geehrter Herr xxx,
eine einheitliche gesetzliche Grundlage, die eine Autowäsche
außerhalb von genehmigten Waschanlagen ausdrücklich verbietet oder
beschränkt, existiert in der Bundesrepublik Deutschland nicht.
Städte
und Gemeinden haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer kommunalen
Selbstverwaltung, das Autowaschen außerhalb genehmigter Waschanlagen per
Satzung zu verbieten. Eine solche Satzung wurde für Rostock nicht
erlassen.
Da eine Behörde ausschließlich auf der Grundlage
gesetzlicher Bestimmungen tätig werden darf, sehen wir somit keine
Möglichkeit, generell gegen Personen, die ihr Kfz im öffentlichen Raum
waschen, vorzugehen. Eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit oder
Straftat ist unseres Erachtens nur dann möglich, wenn ein Schutzgut
(Boden, Gewässer, Grundwasser usw.) gefährdet ist.
Um als
Umweltbehörde gegen einen „Autowäscher“ vorgehen zu können, muss
mindestens der begründete Verdacht einer Umweltgefährdung bestehen. Das
heißt, es müssen Anhaltspunkte für eine Verunreinigung des Bodens oder
eines Gewässers vorliegen. Das ist nicht bei jeder Autowäsche im Freien
der Fall.
Insbesondere bei der Ableitung von Waschwasser in die
Straßenentwässerung kann nicht automatisch von einer
Gewässerverunreinigung gesprochen werden. Hier besteht allenfalls die
Möglichkeit, in Anwendung der Ausschlusskriterien des
Kanalnetzbetreibers (Ausschluss bestimmter Stoffe von der Einleitung),
die Einleitung von schadstoffbelastetem Waschwasser zu untersagen. Bei
einer einfachen Karosseriewäsche kann jedoch kaum von einer erheblichen
Schadstoffbelastung gesprochen werden.
Es muss an dieser Stelle
betont werden, dass unser Amt als untere Wasserbehörde ein besonderes
Interesse daran hat, dass Kfz-Reinigungen generell in dafür zugelassenen
Anlagen erfolgen, um jegliche Risiken von Vornherein auszuschließen.
Über ein Zwangsmittel, dies in jedem Fall durchzusetzen, verfügen wir
jedoch nicht.
Mit freundlichem Gruß
im Auftrag
xxxx
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Amt für Umweltschutz / Abt. Wasser und Boden
Holbeinplatz 14
18069 Rostock
Dieses gilt für Rostock, bitte klärt ab, ob es bei euren Gemeinden auch so ist. Ich habe das Schreiben jetzt im Handschufach, falls mich mal jemand anzählen will..