Ich hab das eben nur mal "überflogen" und gebe mal meinen Senf dazu ab:
Theoretisch sind hier beide Parteien im Recht, du hast ein Angebot welches im Nachgang geändert wurde, da du aber keine schriftliche Vereinbarung darüber hast, würde nahe zu jeder Rechtsanwalt diesen Auftrag ablehnen.
Da es sich bei der Erweiterung bzw. Verlängerung aber um eine Garantie und keine Gewährleistung handelt, liegt die Entscheidungsfreiheit hier ganz bei BMW. Denn eine Garantie ist keine gesetzlich gebundene oder verpflichtende Leistung,
sondern einer freiwillige eines Händlers / Herstellers. Dies wird aber meistens verwechselt und grundsätzlich heißt es: Garantie ist dein Freund, Gewährleistung kann dein Feind werden.
Eine Garantie kann ein Hersteller / Händler frei nach Laune vergeben. Wenn BMW also lustig sind, könnten Sie sagen:" Wir geben unseren Kunden 50 Jahre Garantie, auf den Drehknopf (An/Aus/Lautstärke) am Radio und auf sonst nichts"
Das wäre rechtlich 100% korrekt. Bei einer Gewährleistung sieht das wieder anders aus, diese ist nämlich ab Kauf 2 Jahre rechtlich binden. Auch hier gibt es aber einen Haken, denn in den ersten 6 Monaten nach Kauf, geht man rechtlich
von einem Mangel ab Kauf aus. Nach 6 Monaten tritt hier die so genannte "Beweislastumkehr in kraft, hier muss der Käufer beweißen, das ein Mangel ab kauf vorhanden war. Das ist in den meisten Fällen aber kaum möglich...
Dies gilt aber auch nur bei Kauf zwischen Händler und Privatpersonen. Händler zu Händler haben eine 6 Monatige Gewährleistungspflicht bei Neuprodukten.