Hatte ich doch oben zitiert: #710
Zitat von §36 StVZO Abs. 5Bei Verwendung von Reifen im Sinne des Absatzes 4 [...], deren zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, ist die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit erfüllt, wenn
- die für die Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit
a) für die Dauer der Verwendung der Reifen an dem Fahrzeug durch ein Schild oder einen Aufkleber oder
b) durch eine Anzeige im Fahrzeug, zumindest rechtzeitig vor Erreichen der für die verwendeten Reifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
im Blickfeld des Fahrzeugführers angegeben oder angezeigt wird und- diese Geschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Früher (bis 2018) stand da noch was anderes:
Zitat von VERALTETER §36 StVZO Abs. 1[...] Bei Verwendung von M+S-Reifen - Winterreifen - gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
- die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
- die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
PS: Hier geht es eigentlich um Sommerreifen. Wir kommen vom Thema ab