Schock - nach 2 1/2 Jahren Restwert noch ca. 41%

  • Können wir bitte die verschwörungstheorien hier in nem auto forum lassen, ich hab noch nie privat was für mehr als 5teur bezahlt.


    Und was soll das mit der MwSt? Die ist ja nicht weg, der wagen verliert vom brutto preis seinen wert- der privatkäufer kann ja nicht beim händler nebenan einen wagen netto kaufen. Also ist der marktpreis eh vergleichbar



    Getapatalked vom Eier-Phone

  • Können wir bitte die verschwörungstheorien hier in nem auto forum lassen, ich hab noch nie privat was für mehr als 5teur bezahlt.


    Getapatalked vom Eier-Phone


    Ich weiss nicht, ob ich dich beglückwünschen oder bedauern soll. Mein Haus, meine Autos, meine Möbel und vieles mehr habe ich privat gekauft und etliches hat mehr als 5.000 Euro gekostet. Entweder hast Du einen Arbeitgeber, der alles für dich bezahlt, oder Dir gehört nicht das Schwarze unter den Nägeln und Du lebst in einer Mietwohnung eingerichtet mit Apfelsinenkisten.


    Verkäufe aus Pivatvermögen sind von der Mehrwertsteuer befreit, auch ohne Wertverlust bekommst Du als privater Verkäufer nicht den Bruttopreis von 50.000 sondern nur den Nettopreis von 42.000 zurück.


    crazyiven, drücke ich mich so unverständlich aus? Wovon ich rede und schreibe ist der Autoverkauf von privat an privat. Da kenne sich Käufer und Verkäufer in der Regel nicht, sondern haben sich z.B. über mobile.de gefunden. Dieser Handel geht nur Cash, Geld gegen Auto und Papiere, anders kenne ich es nicht und anders lasse ich mich auch nicht darauf ein. Übrigens ist dieser Deal MWSt-frei.


    Aber damit genug, ich verabschiede mich jetzt wieder.

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  • Du hast dein Haus bar bezahlt?

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  • crazyiven, drücke ich mich so unverständlich aus? Wovon ich rede und schreibe ist der Autoverkauf von privat an privat. Da kenne sich Käufer und Verkäufer in der Regel nicht, sondern haben sich z.B. über mobile.de gefunden. Dieser Handel geht nur Cash, Geld gegen Auto und Papiere, anders kenne ich es nicht und anders lasse ich mich auch nicht darauf ein. Übrigens ist dieser Deal MWSt-frei.


    Aber damit genug, ich verabschiede mich jetzt wieder.

    Nur weil DU so denkst denken nicht alle so ... ich habe wie gesagt einige Autotransaktionen miterlebt (eigene, Freunde, Familie) und es gibt immer solche & solche Parteien. Manche sind so wie Du, manche sind da lockerer. Ich verkaufe z.B. auch angemeldete Fahrzeuge wenn ich den Käufer sympatisch/vertrauensvoll finde ... andere wollen einen ohne Anzahlung nichtmal eine Probefahrt machen lassen.


    Wie gesagt ... wenn Du der Meinung bist das so eine Grenze für Bartransaktionen den privaten Autoverkauf behinden soll ... dann ist das Deine Sicht mit der Du hier im Forum sicher sehr alleine stehen wirst. Es gibt unzählige Möglichkeiten diesen Deal zu machen ohne das 1 Euro bar den Inhaber wechselt und das ohne Risiko. Direkt mit dem Bankberater, über einen Treuhänder, per normale Überweisung vor Ort oder vorher usw. usw. Und wie gesagt wenn ich meinem Gegenüber nicht soviel Fair Play zutraue dass ich Angst um mein Geld habe, kaufe ich dort sicher kein Auto über 5.000 Euro! Bei ner 1.000 Euro Winterhure ist mir das egal ... wenn Sie einen Winter überlebt bin ich glücklich ... wenn ich den Verkäufer aber so komisch/unvertrauenswürdig finde dass ich nur sofort vollen Kaufpreis gegen Papiere tauschen will ... und der Wagen kostet mehr als 5.000 Euro ... bleibt der Wagen eh stehen. Wenn ich ihm da nicht traue, wie kann ich ihm trauen wenn er sagt er hat den Wagen z.B. pfleglich behandelt oder so?


    Aber nun gut, das ist Deine Meinung, diese respektiere & akzeptiere ich, denke aber (wie einige andere auch hier) etwas anders über dieses Thema. Aber lassen wir das nun gut sein, es geht hier um den allgemeinen Preisverfall. Und da hast du mit der MwSt auf jedenfall etwas gesagt was für einen Verkauf an einen Händler wieder eine Rolle spielt ... im privaten Bereich aber eher eine untergeordnete :)

  • Verkäufe aus Pivatvermögen sind von der Mehrwertsteuer befreit, auch ohne Wertverlust bekommst Du als privater Verkäufer nicht den Bruttopreis von 50.000 sondern nur den Nettopreis von 42.000 zurück.


    crazyiven, drücke ich mich so unverständlich aus? Wovon ich rede und schreibe ist der Autoverkauf von privat an privat. Da kenne sich Käufer und Verkäufer in der Regel nicht, sondern haben sich z.B. über mobile.de gefunden. Dieser Handel geht nur Cash, Geld gegen Auto und Papiere, anders kenne ich es nicht und anders lasse ich mich auch nicht darauf ein. Übrigens ist dieser Deal MWSt-frei.

    Klar, weiß ich - ist mein Job sowas zu wissen.


    Aber da keine Privatperson die möglichkeit hat, ohne Mwst. zu kaufen ist der Marktpreis für ein neues Auto der Bruttopreis.
    Und davon geht dann minütlich der Wertverlust ab (aber nicht die Mehrwertsteuer)


    Oder willst du mir sagen, du kaufst (rein hyptothetisch) ein Auto für 60TEUR (brutto), lässt es nicht zu, fährst keinen Kilometer und verkaufst es am nächsten Tag weiter und bekommst 11,4TEUR (19%) weniger dafür? Und dann geht auch noch ein möglicher Wertverlust ab, weil du ja keine Gewährleistung gibst?



    VIelleicht wohn ich ja auf Apfelsinenkisten, immerhin erzähle ich nicht so nen murks... :S

  • Herrlich, wie Ihr alles durcheinander bringt :D
    Vielleicht sollte mal ein Steuerberater- den wir hier im Forum ja haben- etwas dazu schreiben...


    Davon ab, ist es heute ja schon so, dass die Banken ab Beträgen von 10.000 € beim Finanzamt meldepflichtig sind ;)

  • Davon ab, ist es heute ja schon so, dass die Banken ab Beträgen von 10.000 € beim Finanzamt meldepflichtig sind ;)


    Einzahlung oder Abhebung und seit wann ist das so?

  • Einzahlung oder Abhebung und seit wann ist das so?

    Ein genaues Datum kann ich Dir jetzt nicht sagen- wie gesagt, wir haben einenn Steuerberater hier im Forum, und es wäre nicht schlecht wenn er dazu etwas sagen könnte...


    Aber nach meinem Kenntnisstand müssen ALLE TRANSAKTIONEN ab 10.000 € dem Finanzamt gemeldet werden...egal ob Buchungen, Bargeldabhebungen oder -einzahlungen, etc...
    Das Finanzamt entscheidet dann, ob die Zahlung nachvollziehbar (bzw. begründet) ist oder ob sie der Sache weiter nachgehen.

  • Das steht im Geldwäschegesetz


    § 10


    Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – unterstützt als Zentralstelle im Sinne
    des § 2 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes die Polizeien des Bundes und der Länder bei der Verhütung
    und Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für
    Verdachtsmeldungen – hat
    1. die nach den §§ 11 und 14 übermittelten Meldungen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere Abgleiche
    mit bei anderen Stellen gespeicherten Daten zu veranlassen,
    2. die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder unverzüglich über die sie betreffenden
    Informationen und die in Erfahrung gebrachten Zusammenhänge von Straftaten zu unterrichten,
    3. Statistiken zu den in Artikel 33 Abs. 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Zahlen und Angaben zu führen,
    4. einen Jahresbericht zu veröffentlichen, der die Meldungen nach Nummer 1 analysiert und
    5. die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und
    der Terrorismusfinanzierung zu informieren.


    §11


    Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion
    oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 des
    Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,
    hat der Verpflichtete diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich
    mündlich, telefonisch, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung dem Bundeskriminalamt –
    Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu melden. Die Pflicht zur
    Meldung nach Satz 1 besteht auch, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass der Vertragspartner seiner
    Offenlegungspflicht gemäß § 4 Absatz 6 Satz 2 zuwidergehandelt hat.


    die Grenzen für die Mitteilungspflichten ergeben sich aus § 2 (2)


    Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind zu erfüllen:
    1. im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung,
    2. im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion
    im Wert von 15 000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden,
    die zusammen einen Betrag im Wert von 15 000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür
    vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. Die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 gelten
    auch für einen Geldtransfer im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum
    Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1), soweit dieser außerhalb einer bestehenden
    Geschäftsbeziehung einen Betrag im Wert von 1 000 Euro oder mehr ausmacht,
    3. im Falle des Vorliegens von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die
    mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer
    Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit-
    Terrorismusfinanzierung stehen, ungeachtet etwaiger in diesem Gesetz genannter Ausnahmeregelungen,
    Befreiungen und Schwellenbeträge,
    4. im Falle von Zweifeln, ob die auf Grund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der
    Identität des Vertragspartners oder des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.
    Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13. Für Verpflichtete im Sinne des § 2
    Absatz 1 Nummer 2b und 2c gelten die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8
    bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ungeachtet der Schwellenwerte
    des Satzes 1 Nummer 2. § 25n Absatz 2, 4 und 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Unbeschadet des
    Satzes 1 Nr. 3 und 4 haben Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bei der Annahme von Bargeld im Wert
    von 15 000 Euro oder mehr die Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 zu erfüllen; Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz
    gilt entsprechend.


    So mein Kenntnisstand.



    LG


    Lakritz_HH

  • Und wo steht da, das ALLE Buchungen über 10.000 Euro zum Finanzamt gehen?


    Grüße
    Sven

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