Eine gewisse Tachovoreilung wird vom Hersteller immer bewusst eingebaut.
Eigentlich bräuchte man das als Hersteller nicht. Die Sensoren sind mittlerweile so genau, dass die Geschwindigkeit nahe der realen Geschwindigkeit ist. Es gibt allerdings eine EU-Richtlinie (Richtlinie 75/443/EWG) als Anhang zur StVO §57, in der folgendes zu finden ist (fett-Markierungen durch mich):
4.4 . Die angezeigte Geschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen . Bei den unter 4.3.5 angegebenen Geschwindigkeiten sowie bei den Zwischenwerten muß zwischen der vom Geschwindigkeitsmesser angezeigten Geschwindigkeit V1 und der tatsächlichen Geschwindigkeit V2 folgende Beziehung bestehen : O * V1 - V2 * V2/10 + 4 km/h .
Damit diese Vorgabe auch erreicht wird, wenn der Luftdruck nicht vollständig stimmt oder eine minimal andere Rad/Reifen-Kombi eingesetzt wird und auch wenn das Profil abgefahren ist, eilen die Tachos ein bisschen vor, um die möglichen Unterschiede auszugleichen und ja nicht unterhalb der gefahrenen Geschwindigkeit anzuzeigen.
Die Geschwindigkeit wird übrigens wie folgt geprüft bzw. die Rahmenbedingungen wie folgt definiert (selbe Richtlinie) und darf bei diesen Parametern eben niemals weniger anzeigen:
Alles anzeigen2 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet :
2.1 . " Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geschwindigkeitsmeßgeräts " Fahrzeuge , die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen , vor allem hinsichtlich folgender Punkte :
2.1.1 . Bezeichnung der Reifen für die normale Reifenausstattung ;
2.1.2 . Gesamtübersetzungsverhältnis einschließlich des eventuellen Angleichgetriebes ( Anzahl der Umdrehungen am Eingang des Geschwindigkeitsmessers im Verhältnis zu einer Radumdrehung der zum Antrieb des Geschwindigkeitsmeßgeräts dienenden Achse bei Geradeausfahrt ) ;
2.1.3 . Typ(en ) des Geschwindigkeitsmeßgeräts ; der Typ ist definiert duren die Meßwerktoleranz , die Gerätekonstante und den Anzeigebereich .
2.2 . " Normale Reifenausstattung " der ( die ) Reifentyp(en ) , der ( die ) vom Hersteller für den in Frage kommenden Fahrzeugtyp vorgesehen und im Beschreibungsbogen im Anhang zu der Richtlinie 70/156/EWG angegeben ist ( sind ) . Schneereifen ( M + S ) gelten nicht als normale Reifenausstattung .
2.3 . " Druck im warmen Zustand " der vom Hersteller angegebene Fülldruck ( kalt ) + 0,2 bar .
2.4 . " Geschwindigkeitsmesser " derjenige Teil des Geschwindigkeitsmeßgeräts , der dem Fahrer die jeweilige Geschwindigkeit des Fahrzeugs anzeigt .