hier mal der "ich habe gehört" Fall aus dem PFF Forum auf den ich hinaus wollte...
Und kannst du den Link auch Anklicken und lesen? Geschweige denn verstehen?
Denn der untermauert ja nur was ich geschrieben habe Das ganze hätte so nie ablaufen dürfen, das PZ hätte den Wagen als Unfallwagen deklarieren / verkaufen müssen. Bereits auf der ersten Seite (!) schreibt der User “Casait” (übrigens “vom Fach”) dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kauf vorliegen.
Des Weiteren wird da auch erwähnt, dass der Schaden im Porsche System eben hinterlegt ist und daher für jedermann klar einzusehen war / ist.
Es werden auch noch genügend Gerichtsurteile zitiert:
ZitatEin Kraftfahrzeug ist unfallfrei, wenn es keinen erheblichen, über einen Bagatell- oder Einfachschaden hinausgehenden Schaden aufweist. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass etwaige Schäden aus der Kollision mit einem weiteren Fahrzeug herrühren; denn auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Fahren gegen ein unbewegliches Hindernis oder der Sturz eines Objekts auf ein Fahrzeug als Unfall angesehen. Ebenso wird die Zerstörung des Lacks durch Vandalismus als durch von außen plötzlich einwirkende mechanische Gewalt einem Unfallgeschehen gleichgesetzt.
OLG Köln, Urteil vom 25.02.2009 – 17 U 76/08
Die Grenze von 1500€ für Bagatellschäden wurden hier auch schon mehrfach genannt.
Und:
ZitatDie Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war...
Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung... Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist.