B58 55Parts Stage1

  • Hast doch selbst hier nicht nur einen Beitrag wo nach ABEs gefragt wird weil man seine „verlegt“ hat.


    Polizei liest in Foren mit und weiß wie das läuft. Und da diese im Austausch mit den Prüfvereinen stehen…

  • Hi,


    ich habe mal gelesen, dass die 55Parts Software kein „richtiges“ Gutachten haben soll, sondern nur einen „Mustergutachten“. Kann mir hier jemand genaueres dazu erklären, da ich die 55parts Stage1 kaufen möchte und gerne vorher wissen muss, was ich mit meinem Tüv Prüfer zu klären habe. -> Probleme bei der Eintragung?


    Zudem interessiert mich, ob es schon Erfahrungen bezüglich der 55Parts Stage1 mit Downpipe und/oder Abgasanlagen/Endschalldämpfern gibt, abseits der hier bekannten Kombination mit der M Performance AGA…


    Ich habe ebenfalls gehört, dass von 55Parts eine Stage1 mit Tüv kommen soll, die eine andere Downpipe berücksichtigt. -> Hat hier schon jemand was genaueres gehört?

  • Du kannst sie anschreiben und fragen ob sie deinem Prüfer ein Mustergutachten senden damit dieser im Vorfeld alles prüfen kann. Das es kein Gutachten gibt is quatsch, wie soll sowas dann eingetragen werden? Ich selbst fahr diese Stage1 mit HJS und MPE. Aber ich rate dir, wie eig jedem, kläre alles vorher mit deinem Prüfer ab. Denn es gibt genug Leute, auch hier, die nen riesen Stress damit hatten. Nicht alle Prüfer sind gewollt oder gut drauf.

  • Da ich nun dich schon häufiger darauf angesprochen wurde, wieso das Fahrgeräusch erhöht werden kann. Hierfür findet sich eine ganz einfache Erklärung. Diesen Hinweis (letzter Satz des Beitrags) könnt ihr eurem amtlich anerkannte Sachverständigen (aaS) geben.

    Grundsätzlich wird bei der 55Parts-Software eine Verschlechterung des Abgasverhaltens erwartet - Dies wird im Gutachten auch abgebildet, indem der CO²-Ausstoß sich durch die Software erhöht. Dadurch wird sowieso (ganz egal mit oder ohne Kombination eines anderen Auspuffes), eine Abnahme nach §19.2 i.V.m. §21 notwendig.


    (2) Die Betriebserlaubnis [...] erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die [...] 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    => Also, durch die 55Parts Software ist Betriebserlaubnis erstmal weg. Daher ist §21 heranzuziehen.

    In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder der nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannte Technische Dienst, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig ist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Genehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbescheinigung Teil II.

    => Zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis fertigt der anerkannte Sachverständige (aaS) auf Basis des Mustergutachte von 55 Parts im Rahmen einer Einzelabnahme ein Gutachten an, mit welchem ihr eure Betriebserlaubnis wieder erlangt. Das ist auch das Dokument, mit welchem ihr zur Zulassungsstelle geht. Das Gutachten enthält alle relevanten Änderungen, die im Fahrzeugbrief und -schein zu vermerken sind. Steht ja genau so im Gesetzestext.

    Der entscheidende Teil ist nun, dass das Fahrzeug "vorschriftsmäßig ist". Vorschriftsmäßig bedeutet, dass die geltenden Gesetze alle ausnahmslos eingehalten werden. Vorschriftsmäßig bedeutet nicht, dass alle Werte aus dem bisherigen Fahrzeugschein weiterhin eingehalten werden müssen. Änderungen sind erlaubt, so wird ja bei jedem z.B. eine neue V-Max und der neue CO²-Ausstoß festgelegt. Eine Festlegung der Geräuschemissionen ist ebenfalls möglich & rechtens, solange die Werte der Vorschrfit entsprechen. Steht ja exakt so im Gesetzestext.

    Der amtlich anerkannte Sachverständigen (aaS) kann in seinem Fahrzeugsystem zu eurer EG-Typgenehmigung die entsprechenden geltenden Vorschriften finden. Für meinen 2015er F31 340i xDrive ist das die ECE R51 Revision 2: "Regelung Nr. 51 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen Rir Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschemissionen". Darin steht exakt, was genau gemäß §21 für die Geräuschemissionen vorschriftsmäßig ist:


    6. VORSCHRIFTEN

    [...]

    6.1.1 Das Fahrzeug, sein Motor und seine Schalldämpferanlage müssen so beschaffen, konstruiert und zusammengebaut sein, dass das Fahrzeug bei normalen Betriebsbedingungen und trotz möglicherweise auftretender Schwingungen den Vorschriften dieser Regelung entspricht.

    [...]

    6.2.2. Geräuschgrenzwerte

    6.2.2.1. Nach den Vorschriften [...] darf der [...] gemessene Geräuschpegel von Fahrzeugtypen die nachstehenden Grenzwerte nicht überschreiten:


    6.2.2.1.1. Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit nicht mehr als neun Sitzen, einschließlich des Fahrersitzes: Grenzwert 74 db(A)


    Das bedeutet: Jedes Fahrzeug, welches der ECE R51.2 unterliegt, darf grundsätzlich bis zu 74 db(A) eingetragen haben, es darf dabei aber im Betrieb nicht den eingetragenen Wert überschreiten. (Sonst wäre es nicht mehr vorschriftsmäßig)

    Wenn also euer amtlich anerkannter Sachverständigen (aaS) das Gutachten für die Wiedererlangung eurer Betriebserlaubnis anfertigt, dann kann dieser das Fahrgeräusch auf 74 db(A) festlegen.


    Umgangssprachlich und mathematisch kommt dies einer Erhöhung gleich, gemäß Fachsprache ist es aber eine "Beschreibung im Gutachten".


    tl;dr: Der Hinweis und die Rechtsgrundlage zur Festlegung eines geänderten/erhöhten Fahrgeräusches befindet sich im §21 StVZO und in der ECE R51.2 §6.