Einkaufen in GB - Steuerfrage

  • Hallo zusammen,


    Habe letztens ein Angebot für die MG Flasher Lizenz mit Stage 1 in GB gefunden. Das war schon günstiger als der Preis, den ich in der App bekomme. Nachdem ich Deutschland ausgewählt hatte, wurde es noch weniger.


    Da die Lizenz ja nicht auf einem Medium sondern rein online "verschickt" wird, gilt es steuerlich als "sonstige Leistung". Leider hab ich nicht herausgefunden, wie ich als Privatpersonen dann meine Steuer von 19% abführen muss.


    Kann mir jemand sagen wie das aktuell läuft? Gibt es sonst noch Fallstricke?


    Habe eine B48, deshalb MG ;-).


    Vielen Dank


    Gruß

    Thomas

  • Wenn ich dich richtig verstanden habe, hast du eine Software in GB gekauft und (per Passwort) irgendwo runtergeladen. Und nun willst du wissen, wie du Steuern darauf zahlen kannst?


    Wieso?

  • Hallo,


    Ich habe noch nicht gekauft. Wollte vorab wissen, was auf mich zukommt, weil es billiger wurde, als ich Deutschland ausgewählt habe (also gingen die britischen Steuern weg).


    Danke

    Gruß

    Thomas

  • Wenn das dann nur ein Download ist, dann bekommt es doch der Zoll eh nicht mit

  • Tja, CrazyT ist offenbar ein ehrlicher Mensch. Wenn ich zu wählen hätte, von wem von Euch beiden ich ein Auto kaufen würde......

    Wunderbar Äpfel mit Birnen verglichen :fail:

  • UK gibt seit 2021 steuerlich als "Drittland" gegenüber der EU, (Nord)Irland-Regelungen mal außen vor. (ref)

    "Elektronisch bereitgestellte" Güter, egal ob "von der Stange" oder individuell, gilt - wie ebenfalls schon festgestellt wurde - als "sonstige Leistung" (ref).

    Wir gehen mal davon aus, dass der Käufer als Privatperson handelt, selbst kein Unternehmer ist (oder nicht als solcher erkennbar) und der Verkäufer gewerblich. Also klassisches B2C Geschäft.

    Weiterhin liegen wir unterhalb von 10.000€, sofern nicht explizit auf die Anwendung von Grenzwerten verzichtet wird.


    Damit ist befindet sich der Ort der Leistung im Sitzland des Kunden, d.h. hier Deutschland (gilt aber gleichermaßen für jedes andere EU-Land),

    Entsprechend ist, wie schon festgestellt die Umsatzsteuer im Empfängerland anzumelden und zu entrichten.


    Es entfällt die Erhebung der Umsatzsteuer im Quellland (UK).

    Bei privaten Leistungsempfängern ist die Umkehr der Steuerschuld nicht anwendbar, entsprechend liegt die Pflicht zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer ge,äß geltenden Bestimmungen beim Leistungserbringer oder, sofern anwendbar, beim Markplatz, welcher die Transktion abwickelt. Ob und wie das letztlich erfolgt, z.B. über das EU VAT MOSS Verfahren (ref), kann dem privaten Verbraucher eigentlich egal sein.



    Soweit die Annahmen zutreffen, besteht im Regelfall für Privatpersonen kein Handlungsbedarf. Ist die Rechnung explizit ohne USt. ausgewiesen, ist ggf. eine Nachforderung des Verkäufers möglich, sofern die Steuerschuld nachträglich festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, hat der Verkäufer im Zweifelsfall schlechte Karten, da ein Brutto-Verkauf angenommen werden kann. (da sich der Aufwand, ersteres durchzusetzen praktisch nie rechnet, kann es einem als Endverbraucher fast immer egal sein)



    (Das gilt natürlich nicht als Steuerberatung oder in irgendeiner Weise verbindliche Auskunft. Ich habe auch nichts direkt mit Steuern zu tun, lediglich eigene Erfahrung bei Erbringung und Bezug digitaler Dienstleistungen für Empfänger im Ausland, im Regelfall aber eher B2B, da gelten etwas andere Spielregeln.)